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© Brückenkopf-Verein Jülich e.V.
© Evelyn Wirtz

Satzung
des Brückenkopf - Vereins Jülich e.V.
vom 27.01.2019

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Brückenkopf - Verein Jülich e. V.", nachfolgend auch Verein genannt.
  2. Sitz des Vereins ist Jülich.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, der Volksbildung, der Erziehung und der Wissenschaft.
  3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung
    1. der Anlage und der Erhaltung von Tiergehegen,
    2. des Erwerbs von Tieren, ihrer Pflege und ihre Abgabe zum Zweck der Auswilderung,
    3. der Einrichtung und Unterhaltung von Biotopen innerhalb des Brückenkopfgeländes,
    4. der Präsentation und Zugänglichmachung des napoleonischen Festungsbauwerks für die Öffentlichkeit.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
  2. Die Mitglieder / der Vorstand erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Form als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Vereinsausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Beim Ausscheiden, beim Ausschluß oder der Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keinerlei Vergütungen aus dem Vermögen des Vereins.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Anträge auf Aufnahme in den Verein sind an den Vorstand zu richten.
  2. Die Entscheidung über das Aufnahmegesuch trifft der Vorstand endgültig.

§ 5  Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Austritt
    2. Tod
    3. Ausschluss.
  2. Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
  3. Verstößt ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen oder ist es mit der Zahlung des Beitrages in Verzug, kann es mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, Die Entscheidung trifft der Vorstand. Dem betreffenden Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

  1. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
  2. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 7 Organe des Vereins

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand und
    3. das Kuratorium

§ 8  Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
  2. Ihr obliegt:
    1. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
    2. die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
    3. die Wahl und die Abwahl der Vorstands- und Kuratoriumsmitglieder und der Kassenprüfer, jeweils für drei Jahre,
    4. die Festsetzung der Beiträge,
    5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 30 Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich verlangen.
  4. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Versammlung:
    1. durch schriftliche Einladung oder
    2. durch Ankündigung in der Tagespresse oder
    3. durch Aushang im Zoo.

    Die Einladung hat spätestens 2 Wochen vor der Versammlung zu erfolgen.

  5. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch die Zustimmung von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  6. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorsitzenden anzuzeigen. Über die Zulassungen von später estellten Anträgen entscheidet der Versammlungsleiter.
  7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende, im Falle der Verhinderung der 2.Vorsitzende.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und dem Medienbeauftragten.
  2. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt.
  3. Sollte ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode ausscheiden, so sind die übrigen Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch mit der Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes zu betrauen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung findet eine Ersatzwahl bis zum Ende der laufenden Wahlzeit statt.
  4. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden und bei Verhinderung diejenige des 2.Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. In Eilfällen entscheidet der 1. oder 2. Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind auf der nächsten Vorstandssitzung zu informieren.

§ 10 Kuratorium

  1. Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen und zu beraten.
  2. Die Ehrenmitglieder und die Mitglieder des Vorstandes sind geborene Mitglieder des Kuratoriums.
  3. Der Vorsitzende des Vereins führt auch den Vorsitz im Kuratorium.
  4. Für die Wahl des Kuratoriums und seine Beschlussfassung gelten § 9 Abs. (2) bis (4) entsprechend.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Beurkundungen der Beschlüsse

Die in den Vorstands- und den Kuratoriumssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13 Vertretung des Vereins

Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 14 Auflösung

  1. Beschließt die Mitgliederversammlung mit der in § 8 Abs. (5) festgelegten Stimmenmehrheit die Auflösung des Vereins, werden die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungs-berechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt.
  2. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Jülich, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke, die dem Zweck des § 2 Abs. 3 a) und b) genügen, zu verwenden hat.

§ 15 Übergangsbestimmung und Inkrafttreten

Mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung über diese Satzung tritt diese in Kraft und an die Stelle der bisherigen Satzung.

 

Die Satzung zum Download

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