Satzung
des Brückenkopf - Vereins Jülich e.V.
vom 18.09.2023
Aus Gründen der Lesbarkeit und Barrierefreiheit wird in dieser Satzung auf eine Formulierung, die alle Geschlechter hervorhebt, verzichtet. Dies soll keineswegs als Diskriminierung der einen oder anderen Form verstanden werden. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Brückenkopf - Verein Jülich e. V.", nachfolgend auch
Verein genannt.
- Sitz des Vereins ist Jülich.
§ 2 Zweck
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes und die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
- Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung
- der Anlage und der Erhaltung von Tiergehegen,
- des Erwerbs von Tieren, ihrer Pflege und ihre Abgabe zum Zweck der
Auswilderung,
- der Einrichtung und Unterhaltung von Biotopen innerhalb des
Brückenkopfgeländes,
- der Präsentation und Zugänglichmachung des unter Denkmalschutz gestellten napoleonischen Festungsbauwerks für die Öffentlichkeit.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
- Die Mitglieder / der Vorstand erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Form als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Vereinsausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Beim Ausscheiden, beim Ausschluß oder der Auflösung des Vereins erhalten die
Mitglieder keinerlei Vergütungen aus dem Vermögen des Vereins.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Anträge auf Aufnahme in den Verein sind an den Vorstand zu richten.
- Die Entscheidung über das Aufnahmegesuch trifft der Vorstand endgültig.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt
- Tod
- Ausschluss.
- Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist
von 3 Monaten jeweils zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
- Verstößt ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen oder ist es mit der Zahlung des
Beitrages in Verzug, kann es mit sofortiger Wirkung aus dem
Verein ausgeschlossen werden, Die Entscheidung trifft der Vorstand. Dem betreffenden
Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
- Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein verdient gemacht
haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
- Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§ 7 Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand und
- das Kuratorium
§ 8 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
- Ihr obliegt:
- die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
- die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
- die Wahl und die Abwahl der Vorstands- und Kuratoriumsmitglieder und der Kassenprüfer, jeweils für drei Jahre,
- die Festsetzung der Beiträge,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder 30 Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Zwecks
schriftlich verlangen.
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein unter Angabe der Tagesordnung,
des Ortes und der Zeit der Versammlung:
- durch schriftliche Einladung oder
- durch Ankündigung in der Tagespresse oder
- durch Aushang im Zoo.
Die Einladung hat spätestens 2 Wochen vor der Versammlung zu erfolgen.
- Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Satzungsänderung
und zur Auflösung des Vereins ist jedoch die Zustimmung von 4/5 der erschienenen
Mitglieder erforderlich.
- Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorsitzenden anzuzeigen. Über die Zulassungen von später estellten Anträgen entscheidet der Versammlungsleiter.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende, im Falle der Verhinderung der 2.Vorsitzende.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.
- Der Vorstand wird für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt.
- Sollte ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode ausscheiden, so sind die übrigen
Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch mit der Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes zu betrauen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung findet eine Ersatzwahl bis zum Ende der laufenden Wahlzeit statt.
- Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden und bei Verhinderung diejenige des 2.Vorsitzenden den Ausschlag.
- In Eilfällen entscheidet der 1. oder 2. Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Die übrigen Vorstandsmitglieder sind auf der nächsten Vorstandssitzung zu informieren.
§ 10 Beisitzende Personen
- Zur Bewältigung seiner Aufgaben kann der Vorstand bei Bedarf bis zu drei Vereinsmitglieder
als Beisitzer berufen.
- Die Beisitzer sind im Vorstand beratend tätig.
- Sie sind im Vorstand antrags-, aber nicht stimm- und vertretungsberechtigt.
- Die Amtszeit der Beisitzer endet spätestens mit dem Ende der Wahlperiode des Vorstandes.
§ 11 Kuratorium
- Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen und zu
beraten.
- Die Ehrenmitglieder und die Mitglieder des Vorstandes sind geborene
Mitglieder des Kuratoriums.
- Der Vorsitzende des Vereins führt auch den Vorsitz im Kuratorium.
- Für die Wahl des Kuratoriums und seine Beschlussfassung gelten § 9 Abs. (2) bis (4)
entsprechend.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Beurkundungen der Beschlüsse
Die in den Vorstands- und den Kuratoriumssitzungen und den Mitgliederversammlungen
gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 14 Vertretung des Vereins
Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 15 Auflösung
- Beschließt die Mitgliederversammlung mit der in § 8 Abs. (5) festgelegten Stimmenmehrheit
die Auflösung des Vereins, werden die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungs-berechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren
bestellt.
- Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Jülich, die es unmittelbar und ausschließlich für
steuerbegünstigte Zwecke, die dem Zweck des § 2 Abs. 3 a) und b) genügen, zu verwenden hat.
§ 16 Übergangsbestimmung und Inkrafttreten
Mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung über diese Satzung tritt diese in Kraft und an die Stelle der bisherigen Satzung.
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